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Eheschließung:
Ansprechpartner im Rathaus:
Martin Daiminger
Tel. 09948 / 9408-15
Hermann Lamecker
Tel. 09948 / 9408-24
Eheschließung
Anmeldung zur Eheschließung von deutschen Staatsangehörigen
Zuständigkeit
Eine Ehe kann in Deutschland nur in der hierfür vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat einer der Verlobten mehrere Wohnsitze oder haben beide Verlobte unterschiedliche Wohnsitze oder Aufenthalte, so können die Verlobten auswählen bei welchem Standesamt sie die Anmeldung zur Eheschließung vornehmen wollen.
Zulässig ist auch, das die Anmeldung zur Eheschließung und dann die spätere Eheschließung selbst, vor verschiedenen Standesämtern erfolgt.
Die Verlobten sollen die Anmeldung gemeinsam persönlich vornehmen. Ist einer der Verlobten verhindert, so kann er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Erklärung muss alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Angaben enthalten.
Trautermine jeden Tag während der Dienststunden, am Freitagnachmittag sowie am Samstagvormittag.
Termin für die Anmeldung
Die Anmeldung zur Eheschließung ist höchstens 6 Monate vor dem Heiratstermin möglich, sollte jedoch mindestens eine Woche vorher erfolgen, damit evtl. noch fehlende Unterlagen besorgt werden können.
Vorzulegende Unterlagen
Bei der Anmeldung zur Eheschließung sind verschiedene Unterlagen vorzulegen, dies sind bei ledigen, deutschen Verlobten, ohne Kinder:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- eine Aufenthaltsbescheinigung die nicht älter als 1 Woche sein sollte oder eine erweiterte Meldeauskunft
- Vorzulegende Urkunden:
- bei ledigen Verlobten:
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag (nicht älter als 6 Monate)
- Bei Geburt im Ausland ist eine Geburtsurkunde einschl. Übersetzung oder internationale Geburtsurkunde vorzulegen.
- Die Verlobten waren bereits einmal verheiratet
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag (nicht älter als 6 Monate)
- beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister
- rechtskräftiges Scheidungsurteil (Ausfertigung)
- wurde die Ehe im Ausland geschieden, so ist ein Anerkennungsverfahren dieser Scheidung für den deutschen Rechtsbereich notwendig
- bei ledigen Verlobten:
Alle Urkunden sind im Original vorzulegen und sollten nicht älter als 6 Monate sein. Diese Voraussetzungen gelten nur, wenn beide Verlobte deutsch, volljährig und voll geschäftsfähig sind. Ist ein Verlobter ausländischer Staatsbürger, so bitten wir um persönliche Vorsprache.
Ehefähigkeitszeugnis bei Heirat im Ausland
Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegen steht, deshalb ist die rechtliche Prüfung der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses mit der Prüfung bei der Anmeldung zur Eheschließung identisch.
Es sind diese Unterlagen vorzulegen, die auch bei einer Anmeldung zur Eheschließung benötigt werden. Nähere Einzelheiten erfahren Sie beim Standesamt. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tag der Ausstellung ab.
Die Gebühr für das Ehefähigkeitszeugnis von 2 deutschen Verlobten beträgt 55,- €, ist einer der Verlobten ausländischer Staatsangehöriger, dann beträgt die Gebühr 85,- €.
Namensführung in der Ehe
Die Namensführung der Verlobten/Ehegatten richtet sich nach dem jeweiligen Heimatrecht.
Sind beide Verlobte deutsch, so können sie
- den bisher geführten Familiennamen weiterführen
- einen der beiden Geburtsnamen zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen
- im Falle der Bestimmung eines Ehenamens kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinem Ehenamen den Geburtsnamen oder den früher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen
Ist ein Verlobter ausländischer Staatsangehöriger, so stehen bei einer Eheschließung im Inland folgende Möglichkeiten zur Abgabe einer Namenserklärung zur Verfügung:
- Rechtswahl auf das jeweilige Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) eines jeden Verlobten
- Rechtswahl auf das deutsche Recht, wenn einer der Verlobten seinen Aufenthalt in Deutschland hat
Bei Fragen zur Rechts- oder Namenswahl wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Wohnsitzes. Wir sind gerne behilflich, Ihnen die besonderen Bestimmungen des ausländischen Namensrechts zu erläutern.
Gebühren:
Bei der Anmeldung der Eheschließung werden Gebühren fällig.
Die Gebühr für die Anmeldung der Eheschließung beträgt 55,-€.
Zusätzlich sind bei Eheschließungen
während der Dienstzeiten des Standesamtes 40,- € und
außerhalb der Dienstzeiten des Standesamts (samstags) 70,- € zu entrichten.
Weitere Kosten fallen an für die Ausstellung von Urkunden, die für die Anmeldung zur Eheschließung benötigt werden, sowie die Kosten für ein Stammbuch, welches Sie sich wenn gewünscht beim Standesamt aussuchen können, und für die Eheurkunden, die nach der Eheschließung ausgestellt werden.
Anmeldung zur Eheschließung bei Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen
Bei Beteiligung eines ausländischen Verlobten sind evtl. weitere Unterlagen vorzulegen. Bitte dies beim Standesamt erfragen.