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Aufenthaltsbescheinigung
Ansprechpartner im Rathaus:
Gerhard Macht
Tel. 09948 / 9408-16
Aufenthaltsbescheinigung
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Was ist eine Aufenthaltsbescheinigung ?
+Was ist eine Aufenthaltsbescheinigung ?
Die Aufenthaltsbescheinigung und die Meldebestätigung sind Auszüge aus dem Melderegister, aus denen Ihre persönlichen Daten und Ihre Anschrift ersichtlich sind.
Diese Bescheinigungen werden zur Vorlage bei Behörden oder für private Zwecke benötigt und dienen als Nachweis, dass Sie unter der angegebenen Anschrift im Gemeindegebiet Eschlkam gemeldet sind bzw. dort gemeldet waren.Eine Meldebestätigung enthält folgende Daten zu Ihrer Person:
- Vorname
- Familienname
- Geburtstag
- derzeitige Anschrift
Die Aufenthaltsbescheinigung enthält neben diesen Angaben noch zusätzlich die Staatsangehörigkeit, die Konfession, den Familienstand, den Geburtsort und den Geburtsnamen.
Für welche Zwecke wird die Aufenthaltsbescheinigung benötigt ?
+Für welche Zwecke wird die Aufenthaltsbescheinigung benötigt?
Unter anderen ist eine Aufenthaltsbescheinigung bei einer Eheschließung erforderlich. Die Bescheinigung wird von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt und muß dem Standesbeamten vorgelegt werden bei dem Sie Ihre Eheschließung vornehmen wollen.
Gebühren für die Aufenthaltsbescheinigung
+Gebühren für die Aufenthaltsbescheinigung
Die erste Meldebestätigung bekommen sie bei der Anmeldung bzw. Ummeldung kostenlos vom Einwohnermeldeamt ausgehändigt.
Für zusätzliche Meldebestätigungen ist eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten.
Auch die Gebühr für die Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung beträgt: 5,00 €.
Ummeldung bei der Meldebehörde
+Ummeldung bei der Meldebehörde
Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde Eschlkam umziehen, müssen Sie dies beim Einwohnermeldeamt melden. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis mit, damit wir dort die neue Hauptwohnung vermerken können. Beim Reisepass wird der Wohnortwechsel nicht vermerkt.
Abmeldung bei der Meldebehörde
+Abmeldung bei der Meldebehörde
Die bisher bestehende Verpflichtung im Falle eines Umzugs sich vorher am bisherigen Wohnsitz abzumelden ist weggefallen.
Seit 01. Juni 2004 hat der Gesetzgeber die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland abgeschafft. Eine Abmeldung bei Umzügen ist seither nur noch dann erforderlich:
- wenn eine bereits bestehende Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) aufgegeben und keine neue Wohnung bezogen wird oder
- bei Wegzügen ins Ausland.
Ansonsten genügt die Neuanmeldung innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt des
neuen Wohnsitzes.Gebühren: Ab-, An- und Ummeldung sind gebührenfrei.