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Parkausweis für Behinderte
Ansprechpartner im Rathaus:
Gerhard Macht
Tel. 09948 / 9408-16
Parkausweis für Behinderte
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Voraussetzungen
+Voraussetzungen
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde können auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken, wenn sie einen entsprechenden Parkausweis der Gemeinde haben. Der Ausweis muß bei der Gemeinde beantragt werden, bei der der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und wird für einen befristeten Zeitraum von längstens 3 Jahren ausgestellt.
Voraussetzung für die Ausstellung eines entsprechenden Ausweises ist, das der Antragsteller im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist, auf dem das Merkzeichen "aG" oder "Bl" eingetragen ist.
Welche Unterlagen werden für die Ausstellung eines EU-Parkausweis benötigt ?
+Welche Unterlagen werden für die Ausstellung eines EU-Parkausweis benötigt ?
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original oder in Kopie vorzulegen:
- den Schwerbehindertenausweis vom Amt für Versorgung und Familienförderung, Landshuter Str. 55, 93053 Regensburg [ früher Versorgungsamt ] mit den eingetragenen Merkmalen „aG“ oder „Bl“,
- ein Foto im Passbildformat,
- eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt.
Schwerbehinderte, die noch im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, bitte den alten Ausweis im Original ebenfalls mit vorlegen.
Sonderregelung für Bayern
+Sonderregelung für Bayern
Behinderte, bei denen im Ausweis die Merkzeichen "aG" oder "Bl" nicht eingetragen sind, können für das Parken auf Behindertenparkplätzen in Bayern eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn eine der folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) muß ein Behinderungsgrad (GdB) von wenigstens 80 anerkannt sein und zusätzlich müssen im Schwerbehindertenausweis die Merkmale "G" und "B" eingetragen sein. oder
- b) Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) muß ein Behinderungsgrad (GdB) von wenigstens 70 anerkannt sein
- und gleichzeitig müssen Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane mit einem Beeinträchtigungsgrad von wenigstens 50 GdB bestehen
- und zusätzlich müssen im Schwerbehindertenausweis die Merkmale "G" und "B" eingetragen sein.
Personen, die eine dieser vorstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag beim Amt für Versorgung und Familienförderung, Landshuter Str. 55, 93053 Regensburg [ früher Versorgungsamt ] eine Bescheinigung.
Mit dieser Bescheinigung kann dann bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis (mit dem Zusatz "nur BY") beantragt werden.
Dieser gilt dann nur für die Benutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen im Freistaat Bayern.
Wer kann den Parkausweis beantragen
+Wer kann den Parkausweis beantragen
Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, ein spezielles Antragsformular hierfür gibt es nicht.
Wo darf geparkt werden ?
+Wo darf geparkt werden ?
Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie von der Gemeinde einen Genehmigungsbescheid. In diesem Bescheid ist aufgeführt, wo Sie außer den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen noch zusätzlich parken dürfen.
In Deutschland beziehungsweise Bayern (mit dem nur in Bayern geltenden Parkausweis) ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen auch gestattet
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.
Was kostet der Ausweis ?
+Was kostet der Ausweis ?
Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei. Die Auslagen für die Vordrucke sind aber der Gemeinde zu erstatten.
Ohnhänder und Kleinwüchsige Menschen
+Ohnhänder und Kleinwüchsige Menschen
Dieser Personenkreis kann folgende Ausnahmegenehmigungen beantragen:
- Ohnhänder (Ohnarmer)
um gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten und im Haltverbot für eine Zone bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung einer Parkscheibe zu Parken - Kleinwüchsige Menschen
mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.
Dieser Personenkreis erhält keinen Parkausweis. Beim Parken ist statt dessen die Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.
- Ohnhänder (Ohnarmer)