Menu
Markt Eschlkam

Standesamt

Ansprechpartner im Rathaus:

Martin Daiminger
Tel. 09948 / 9408-15

Hermann Lamecker
Tel. 09948 / 9408-24

standesamt@markt-eschlkam.de

Standesamt

Durch klicken auf die einzelnen Bereiche erhalten Sie weitere Informationen
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag

    +

    Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag

    Begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag werden durch das Geburtsstandesamt (Standesamt des Geburtsortes) ausgestellt. D.h. wenn Sie im Bereich der ehemals selbständigen Gemeinden Kleinaign / Großaign / Stachesried / Schwarzenberg / Warzenried  oder in der Gemeinde Eschlkam, geboren sind, können Sie beim Standesamt Eschlkam die Ausstellung einer begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag beantragen, die in der Regel zur Anmeldung der Eheschließung benötigt wird.

    Notwendige Unterlagen:

    Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.

    Gebühren:   12,00 €

  • Geburtsurkunde

    +

    Geburtsurkunde

    Geburtsurkunden werden durch das Geburtsstandesamt (Standesamt des  Geburtsortes) ausgestellt. Für die Zuständigkeit gilt dasselbe wie bei der begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag.

    Notwendige Unterlagen:

    Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.

    Gebühren:      12,00 €

    Eine Geburtsurkunde kann auch online über das Bürgerservice-Portal baentragt werden.

  • Anmeldung Eheschließung bzw. Eheschließung

    +

    Alle Informationen zu

    • Anmeldung Eheschließung
    • Eheschließung

    unter Eheschließung

  • Ehefähigkeitszeugnis

    +

    Ehefähigkeitszeugnis

    Bei einer beabsichtigten Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ist im Regelfall (staatenabhängig) ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, das vom Standesbeamten seines Wohnsitzes ausgestellt wird.

    Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegen steht, deshalb ist die rechtliche Prüfung der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses mit der Prüfung bei der Anmeldung zur Eheschließung identisch.

    Benötigte Unterlagen

    Es sind diese Unterlagen vorzulegen, die auch bei einer Anmeldung zur Eheschließung benötigt werden. Nähere Einzelheiten erfahren Sie beim Standesamt. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tag der Ausstellung ab.

    Gebühren

    Ehefähigkeitszeugnis von 2 deutschen Verlobten beträgt 55,- €, ist einer der Verlobten  ausländischer Staatsangehöriger, dann beträgt die Gebühr 85,- €

  • Beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch

    +

    Beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister

    Ein begl. Registerausdruck aus dem Eheregister (aus der eigenen Ehe oder aus der Ehe der Eltern)  kann beim zuständigen Standesbeamten, der das Eheregister führt, beantragt werden.

    Das Eheregister wird grundsätzlich beim Heiratsstandesamt geführt.

    Notwendige Unterlagen:

    Bei der Anforderung muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung berechtigt sind.

    Gebühren:     12,00 €

  • Eheurkunde

    +

    Eheurkunde

    Die Eheurkunde bekommen Sie bei dem Standesamt Ihrer Eheschließung. Für die Zuständigkeit gilt dasselbe wie bei der begl. Abschrift aus dem Geburtsteintrag.

    Notwendige Unterlagen:

    Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.

    Gebühren:      12,00 €

    Eine Eheurkunde kann auch online über das Bürgerservice-Portal baentragt werden.

  • Kirchenaustritt, wer ist zuständig?

    +

    Kirchenaustritt, wer ist zuständig?

    In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich. Nach Art 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlichrechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

    Erklärung des Austritts:

    Die mündliche Kirchenaustrittserklärung muss vor dem Standesbeamten persönlich erklärt werden.
    Eine schriftliche Austrittserklärung muss bei einem Notar erfolgen, der die Gültigkeit der Unterschrift beglaubigt.  Die vom Notar beglaubigte Urkunde muss wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.

    Wichtig:

    Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder e-mail ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

    Wirksamkeit

    Erst wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist, wird der Kirchenaustritt wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

    Kosten

    Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung betragen EUR 35,-- pro Person.

    Verständigung anderer Behörden

    Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigt das Standesamt:

    • die Meldebehörde
    • das Finanzamt
    • das Kirchensteueramt
    • den für die Fortführung des Geburts-und Eheeintrages zuständigen Standesbeamten
  • Namensänderung

    +

    Namensänderung

    Die Wiederannahme eines früher geführten Namens u.a. nach der Scheidung kann beim Wohnsitzstandesamt beantragt werden.

    Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch (falls der Eheeintrag nicht beim Standesamt Eschlkam selbst geführt wird)
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil

    Die Erklärung zur Wiederannahme eines Namens wird durch Empfang des zuständigen Standesbeamten (i.d.R. Eheregisterführer) gültig.

    Die Gebühr für die Namensänderung beträgt 30,- €.

    Sonstige Familien- und Vornamensänderungen entscheidet die Namensänderungsbehörde beim Landratsamt Cham. Die Anträge werden beim Wohnsitzstandesamt gestellt, die der Standesbeamte dann an die zuständige Stelle beim Landratsamt Cham weiterleitet. Für eine öffentlichrechtliche Namensänderungen sind ganz besondere Voraussetzungen erforderlich.

    Auf Anfrage erteilt Ihnen das Standesamt gerne Auskunft. 

  • Sterbeurkunde

    +

    Sterbeurkunde

    Eine Sterbeurkunde bekommen Sie bei dem Standesamt des Sterbeortes. Für die Zuständigkeit gilt dasselbe wie bei der begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag.

    Notwendige Unterlagen:

    Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.

    Gebühren:   12,00 €

    Eine Sterbeurkunde kann auch online über das Bürgerservice-Portal baentragt werden.